6. PflanzenschutzDer Pflanzenschutz umfasst die Gesamtheit der phytomedizinischen Maßnahmen, Qualitätseinbußen, Schäden und Leistungsminderungen von Nutzpflanzen durch Ausnutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer ökologisch und sozio-ökonomisch angemessenen Weise zu verhindern oder zu mindern.
Der Pflanzenschutz wird im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es im wesentlichen:
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,
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Pflanzenschutzmaßnahmen sind Verfahren, die
- nach dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, dem Anbau oder dem Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstiger für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen zur Anwendung kommenden Pflanzenschutzmittel oder sonstige Verfahren des Pflanzenschutzes;
- geeignet sind, Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen zu überwachen und bestimmte Schadorganismen zu regulieren und zu bekämpfen;
- das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen ermöglichen;
- die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen ermöglichen;
- die Verwendung geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile erlauben;
- der Gefährdung von Nutzpflanzen, Tieren und Mikroorganismen durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, entgegenwirken
- die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen ermöglichen und die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

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